Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Valiente – im Dienste des Guten.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist München.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist

die Unterstützung hilfebedürftiger und in Not geratener Personen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und älteren Menschen, sowie Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

2. Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:

a. Unterschiedliche Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Frauen* wie ergänzende, finanzielle Einzelfall-Unterstützungen – auch in Schutzstellen und Wohngruppen lebender Personen – z.B. Übernahme benötigter Nahrungsergänzungsmitten bei Schwangerschaft, Übernahme Baby-Erstlingsausstattung, Unterstützung für Möbel bei Einzug in eigene Wohnung.

b. Unterstützung älterer und hilfebedürftiger Menschen, um die Eigenständigkeit und den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen, so dass weiterhin ein selbstbestimmter Lebensablauf in der vertrauten Umgebung möglich ist.

Dazu bietet der Verein an:

  • Alltagshilfen und Betreuungen
  • Vermittlung von Pflegeeinrichtungen
  • Vermittlung und Organisation zahlreicher unterstützender Maßnahmen und Hilfen wie Erleichterung in finanziellen Angelegenheiten zur Linderung von Notlagen, Organisation von Hilfsmitteln, Herstellung von Kontakten mit geeigneten sozialen Diensten.

c. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen sowie Trauerbegleitung für betroffene Angehörige. Der Verein bedient sich zur Erfüllung des Vereinszwecks im wesentlichen ehrenamtlich tätiger Personen, die durch Lebenserfahrung und/oder Ausbildung befähigt sind, kranke Menschen und deren Angehörige zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch Kommunikation, Gesprächsführung und Unterstützung der Angehörigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Tätigkeiten, die auf ehrenamtlicher Basis geleistet werden, können durch eine Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Spesen abgegolten werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vertreter 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten, Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Die Vorstandsmitglieder können eine dem Zeit -und Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung oder Vergütung, sowie Auslagenersatz für ihre Vorstandstätigkeit erhalten. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.06.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Valiente-im Dienste des Guten“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

München, 05.06.2021